Rz. 971

Ein Höchstmaß an Flexibilität wird durch die Aufnahme einer großen dynamischen Bezugnahmeklausel erreicht (siehe Rdn 977). Trotz ihrer Unbestimmtheit im Hinblick auf das Bezugsobjekt halten sie einer AGB-Kontrolle stand.[2178] Nicht zuletzt im Hinblick auf die Diskussion zu § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG könnte sich empfehlen, jedenfalls die bei Abschluss des Arbeitsvertrages geltenden Tarifverträge informationshalber im Anschluss aufzulisten. Um jedoch zu verhindern, dass die Klausel in diesem Fall als kleine dynamische Bezugnahmeklausel missverstanden wird, sollte eine entsprechende Aufzählung mit dem Zusatz "dies sind zur Zeit …" eingeleitet werden. Ferner könnte sich zur Klarstellung empfehlen, eine ­bezweckte Gleichstellung mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern ausdrücklich aufzunehmen (siehe Rdn 977).

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