Rz. 51

Die Kosten eines vom Arbeitgeber veranlassten Vorstellungsgesprächs (Reisekosten, Verpflegung und ggf. Übernachtung) trägt unter dem Blickwinkel des Auftragsrechts grds. der Arbeitgeber,[118] es sei denn, er hat vorab klargestellt, dass Kosten nicht erstattet werden.[119] Etwas anderes gilt für Flugkosten, die üblicherweise nicht als erstattungsfähig angesehen werden.[120] Zeitaufwand ist dagegen nicht vom Arbeitgeber auszugleichen, da § 616 Abs. 1 BGB dem Bewerber einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen seinen bisherigen Arbeitgeber gewährt.[121]

 

Rz. 52

Das Vorstellungsgespräch dient in erster Linie der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Bewerber. Hier werden nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungskriterien für die Rechtfertigung der Auswahlentscheidung geschaffen. In praktischer Hinsicht kann die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch überdies die Indizwirkung einer gegen § 11 AGG oder gegen § 164 SGB IX verstoßenden Stellenausschreibung beseitigen. Denn hat sich z.B. ein Mann auf eine Stelle als "Sekretärin" beworben und wird dennoch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, kann er kaum plausibel (§ 22 AGG) geltend machen, der Arbeitgeber sei offenbar an männlichen Bewerbern nicht interessiert.[122] Und schließlich bietet die Einladung zum Vorstellungsgespräch auch ein Selektionsmittel, um nicht ernst gemeinte Scheinbewerbungen sogenannter "AGG-Hopper" zu identifizieren. Denn der typische AGG-Hopper, der es gezielt auf eine Absage anlegt, wird ein Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen.[123]

 

Rz. 53

Hat sich ein schwerbehinderter Bewerber bei einem öffentlichen Arbeitgeber beworben, so ist gem. § 165 SGB IX die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch obligatorisch, es sei denn, der Bewerber wäre offensichtlich ungeeignet.

[119] ArbG Kempten 12.4.1994 – 4 Ca 720/94, DB 1994, 1504; MüKo-BGB/Henssler, § 629 Rn 27.
[120] ArbG Düssldorf 15.5.2012 – 2 Ca 2404/12, NZA-RR 2012, 488.
[121] MüKo-BGB/Henssler, § 629 Rn 24; Staudinger/Preis, § 629 BGB Rn 27; Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 25 Rn 23.
[122] Diller, NZA 2009, 1386, 1389.
[123] Diller, NZA 2009, 1386, 1391.

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