Rz. 419
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle entsteht erstmals nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, § 3 Abs. 3 EFZG. Ausreichend für die Erfüllung dieser Wartezeit ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses; eine tatsächliche Beschäftigung ist nicht notwendig.[964] So erhält der nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer einen Anspruch vom ersten Tag der 5. Woche für die gesetzlich vorgesehene Dauer (6 Wochen), auch wenn er in den ersten 4 Wochen keine Arbeitsleistung erbringen konnte.[965]
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