Rz. 419

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle entsteht erstmals nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, § 3 Abs. 3 EFZG. Ausreichend für die Erfüllung dieser Wartezeit ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses; eine tatsächliche Beschäftigung ist nicht notwendig.[964] So erhält der nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer einen Anspruch vom ersten Tag der 5. Woche für die gesetzlich vorgesehene Dauer (6 Wochen), auch wenn er in den ersten 4 Wochen keine Arbeitsleistung erbringen konnte.[965]

[964] BAG 26.5.1999 – 5 AZR 476/98, NZA 1999, 1273; Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 98 Rn 46.
[965] BAG 26.5.1999 – 5 AZR 476/98, NZA 1999, 1273; BAG 16.1.2002 – 5 AZR 303/00, NZA 2002, 1163; ErfK/Reinhard, § 3 EFZG Rn 33; Bauer/Lingemann BB 1996, Beil. 17, 8; a.A. Gaumann/Schafft NZA 2000, 811: Bei einer kündigungsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG soll dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zustehen; § 8 Abs. 1 EFZG soll bei einer Kündigung in dieser Phase keine Anwendung finden.

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