Rz. 160

Die Abgrenzung von Arbeitern und Angestellten erfolgt vom Begriff des Angestellten her: Ein Arbeitnehmer, der nicht Angestellter ist, ist Arbeiter. Zur Bestimmung des Angestelltenbegriffs hat sich im Sozialversicherungsrecht eine Prüfungsfolge herausgebildet, die für das Arbeitsrecht fruchtbar gemacht werden kann. Als erste Orientierung dient danach die ehemals in § 133 Abs. 2 SGB VI aufgeführte Liste typischer Angestelltenberufe sowie ergänzend der zur Vorgängervorschrift des § 3 AVG als RVO erlassene Berufsgruppenkatalog. Ansonsten entscheidet die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tätigkeit. Nach dem – heute überholten – Leitbild leistet ein Angestellter vorwiegend geistige Arbeit, ein Arbeiter verrichtet überwiegend körperliche Arbeit. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arbeitnehmergruppen hat ihre Bedeutung ganz überwiegend eingebüßt. Allein die unterschiedliche Gruppenzugehörigkeit bildet keinen sachlichen Differenzierungsgrund für eine Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten.[336]

[336] Grundlegend BVerfG 16.11.1982 – 1 BvL 16/79; 36/75, NJW 1983, 617. Siehe auch BAG 10.12.2002 – 3 AZR 3/02, NZA 2004, 321, 324.

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