Rz. 63

Schätzungen von Polizeibeamten zu Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtzeiten oder Abständen sind in der Regel auch dann nicht verwertbar, wenn der Beamte in der Verkehrsüberwachung erfahren ist (BayObLG DAR 2001, 38; KG NZV 2002, 50; OLG Köln NZV 2004, 651).

 

Rz. 64

Anderes mag gelten, wenn es sich um sehr viel längere Rotlichtzeiten gehandelt hat oder der Beamte gezielt zur Überwachung der Ampelanlage eingesetzt worden war (OLG Brandenburg DAR 1999, 512). Aber auch in diesen Fällen müssen die nach der allgemeinen Erfahrung in Betracht kommenden Fehlerquellen im Einzelfall ausreichend berücksichtigt werden (OLG Düsseldorf DAR 1997, 322) und es bedarf im Urteil einer wertenden Auseinandersetzung mit Grundlage und Beweiswert dieser Schätzung (OLG Köln zfs 2012, 292).

 

Rz. 65

Ebenso wenig kann i.d.R. eine Abstandsunterschreitung bzw. eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Schätzung nachgewiesen werden (OLG Düsseldorf NZV 1993, 242; BayObLG DAR 2001, 37; OLG Karlsruhe NZV 2008, 586; siehe auch § 20 Rdn 16; § 22 Rdn 26; § 23 Rdn 35 ff.).

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