Rz. 68

Für den BGH (NJW 1994, 1484; NZV 2014, 532) ist die Frage, ob ein im Ausland zu ladender Zeuge vernommen werden muss, alleine daran zu messen, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist, denn nach seiner Auffassung gilt im Rahmen des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO hier das Verbot der Beweisantizipation nicht. Das BVerfG (BVerfG NJW 1997, 999) sieht in dieser Auslegung durch den Bundesgerichtshof keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht.

 

Rz. 69

Demnach kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen abgelehnt werden, wenn das Gericht der Auffassung ist, der Zeuge werde entweder die in sein Wissen gestellte Behauptung nicht bestätigen können, oder es sei sicher auszuschließen, dass die Aussage seine Überzeugungsbildung noch beeinflussen könne.

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