Rz. 50

Es gibt keine Beweisregel des Inhalts, dass - bei im Übrigen gleichem Beweiswert - die Angaben eines Zeugen grundsätzlich glaubhafter sind als die des Betroffenen.

 

Rz. 51

Aus diesem Grund stellt es einen Verstoß gegen die freie Beweiswürdigung dar, wenn dem Zeugen alleine deshalb gefolgt wird, weil er der Wahrheitspflicht unterliegt (OLG Bremen NZV 1991, 41).

 

Rz. 52

 

Tipp

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nur wenige konkrete Tatsachen zum Vorwurf bekannt sind und - außer dem Belastungszeugen - Dritte den Vorgang nicht wahrgenommen haben (OLG Thüringen StraFo 1997, 206). Gerade und vor allem bei einer solchen Beweislage muss der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände im Urteil darlegen und eingehend würdigen (OLG Oldenburg DAR 2000, 86; OLG Hamm zfs 2000, 270; OLG Karlsruhe StraFo 2000, 232; OLG Frankfurt zfs 2003, 469; BayObLG NZV 2003, 296; BGH NStZ-RR 2004, 87).

 

Rz. 53

 

Achtung: Beweisantrag zur Glaubwürdigkeit

Geht es um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, muss das Gericht einen Beschluss, mit dem es einen entsprechenden Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit zurückweist, so eingehend begründen, wie es dies bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen im Urteil tun müsste; es muss vor allem auch dartun, warum ihn die unter Beweis gestellte Tatsache, auch dann wenn sie bewiesen wäre, unbeeinflusst ließe (BGH NZV 2007, 318).

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