Rz. 9

Die in § 52 StPO genannten Angehörigen des Angeklagten (Betroffenen) haben das Recht, das Zeugnis zu verweigern. Soweit Angehörige die Aussage verweigern wollen, gibt es im Allgemeinen keine Probleme. Schwierigkeiten können dann entstehen, wenn der Richter Zeugen mit einer unkorrekten Belehrung in Bedrängnis bringt, sie z.B. mit folgendem Wortlaut belehrt: "Wenn Sie oder einer Ihrer Angehörigen sich strafbar gemacht haben...". Dann muss der Verteidiger sofort einschreiten und auf einer gesetzkonformen Belehrung bestehen."

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