Rz. 4

Gem. § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen, der sich gem. § 28d SGB IV aus den Beiträgen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammensetzt. Im Grundsatz tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte dieser Beiträge. Das ergibt sich aus den auf den jeweiligen Sozialversicherungszweig bezogenen Gesetzen (vgl. §§ 20–23). Allerdings wird dieser Paritätsgrundsatz immer wieder durchbrochen. Zwar ist der sog. kassenindividuelle Zusatzbeitrag von aktuell bis zu 1,7 %, den Mitglieder gesetzlicher Krankenversicherungen ggfs. zu zahlen haben, seit dem 1.1.2019 wieder paritätisch finanziert und nicht mehr allein vom Mitglied, also vom Arbeitnehmer aufzubringen. Anders hingegen beim Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung, der sich gem. § 55 Abs. 3 SGB XI um 0,25 Beitragssatzpunkte für Mitglieder erhöht, die das 23. Lebensjahr vollendet, aber keine eigenen Kinder haben; diesen Beitragszuschlag für Kinderlose trägt das Mitglied auch nach dem 1.1.2019 allein.

 

Rz. 5

Von dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind die sonstigen Beiträge zu unterscheiden. Hierzu gehören die Umlagen hinsichtlich der Lohnfortzahlung und den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld (sog. Umlagen U1 und U2, unten § 25) sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (unten § 24).

 

Rz. 6

Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle. Die Einzugsstellen sind zudem dafür zuständig, die Erfüllung der Meldepflichten zu überwachen. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen, § 28h SGB IV.

 

Rz. 7

Beschäftigt der Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer, so hat er es in aller Regel mit mehreren Einzugsstellen zu tun. Denn Einzugsstelle ist gem. §§ 28h, 28i SGB IV die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung für den jeweiligen Beschäftigten durchgeführt wird. Besteht keine solche Krankenversicherung, wählt der Arbeitgeber eine Kasse als Einzugsstelle aus, § 28i S. 2 SGB IV i.V.m. § 175 Abs. 3 S. 2 SGB V. Dies betrifft insbesondere die privat krankenversicherten Arbeitnehmer (zu den Voraussetzungen hierfür § 20 Rdn 4).

 

Rz. 8

Abweichend von § 28h Abs. 1 SGB IV ist die zuständige Einzugsstelle bei geringfügig Beschäftigten die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung, § 28i S. 5 SGB IV. Diese Aufgabe wird von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrgenommen, die zudem für die Überprüfung der Einhaltung der für die geringfügige Beschäftigung relevanten Arbeitsentgeltgrenzen nach §§ 8 und 8a SGB IV zuständig ist.[1] Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers.[2] Die Minijob-Zentrale erhält sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte sowie für kurzfristig Beschäftigte. Im Übrigen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Minijob-Zentrale bei allen geringfügig Beschäftigten das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft durch, und zwar unabhängig davon, welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.

 

Rz. 9

Beiträge werden auf die beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Die Berechnung unterscheidet sich zwischen den einzelnen Versicherungszweigen (vgl. die Darstellung zu den einzelnen Versicherungszweigen unter §§ 20 ff.). Auf Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, werden grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben.[3]

[1] Zu diesen Grenzen siehe § 27 Rdn 10 ff.
[2] Einzelheiten zum Haushaltsscheckverfahren bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt unter § 28 Rdn 33 ff.

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