Rz. 1

Bestehen schon im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Aspekte keine wirklichen Unterschiede zwischen einer Vollzeit- und einer Teilzeitbeschäftigung, so gilt dies erst recht für das Sozialversicherungsrecht, das keinerlei grundsätzlichen Unterschied zwischen einer Vollzeitbeschäftigung und einer Teilzeitbeschäftigung kennt.

 

Rz. 2

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sind also nicht die Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse als solche, wohl aber einige ihrer Erscheinungsformen differenziert zu betrachten. Sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten unterliegen nämlich die geringfügige Beschäftigung (dazu unten §§ 27 f.) und die Beschäftigung in der Gleitzone bzw. im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (dazu unten § 29), die – spätestens seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland – praktisch nur als Teilzeitbeschäftigungen vorkommen können.

 

Rz. 3

Die §§ 19–25 enthalten eine Darstellung der wesentlichen allgemeinen Grundsätze des Sozialversicherungsrechts, soweit diese für das Verständnis arbeitsrechtlicher Zusammenhänge von Bedeutung sind. Die Besonderheiten der geringfügigen Beschäftigung und der Beschäftigung in der Gleitzone/im Übergangsbereich sind teilweise bereits angesprochen, finden sich ausführlich aber in den darauf bezogenen Kapiteln §§ 27–29.

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