Rz. 1

In unserem Werk legen wir den Fokus auf die Darstellung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die Vorschriften der ZPO. Einige Bereiche, wie die Straf- und Owi-Sachen (siehe § 20) sowie Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung (siehe § 17) sind aufgrund der erheblichen Abweichungen oder ihrer Bedeutung in den gesonderten Kapiteln dargestellt. In den Fachgerichtsbarkeiten, die im ArbGG, der VwGO, dem SGG und der FGO geregelt sind, finden sich zum Teil nahezu wortidentische Regelungen zur ZPO;[1] andere Bereiche, wie die InsO, das PatG oder das FamFG, verweisen ganz oder teilweise auf die ZPO, sodass die Ausführungen zur ZPO auch in diesen Bereichen, soweit eine Übereinstimmung vorliegt, angewendet werden können. Um die Ausführungen zur ZPO nicht zu "verwässern" und zur Vermeidung notwendiger Hinweise auf Abweichungen in den anderen Verfahrensordnungen, haben wir uns daher entschieden, die gesetzlichen Regelungen zu diesen Fachgerichtsbarkeiten und anderen Bereichen in diesem Kapitel zu behandeln. Mit verschiedenen Gesetzen wurden im Laufe der letzten Jahre zahlreiche – auch Detailfragen betreffende – Änderungen vorgenommen. Mit einer Fortentwicklung dieser Vorschriften ist auch künftig zu rechnen. Wir bitten daher unsere Leser, im Bedarfsfall unter www.buzer.de das betreffende Gesetz aufzurufen. Unter dem Button "frühere Fassungen" unterhalb der Gesetzesbezeichnung kann man zum jeweiligen aufgerufenen Gesetz eine Liste erhalten, aus der sich ergibt, mit welchem Gesetz zu welchem Zeitpunkt welche Änderungen vorgenommen wurden bzw. werden. Hier finden sich auch künftige Änderungen, sobald sie verabschiedet sind. Auch kann über diese Seite ab Inkrafttreten von Änderungen eine synoptische Darstellung von altem und neuem Recht aufgerufen werden. Bisher ist aus der täglichen jahrelangen Recherche auf dieser Internetseite kein Fall bekannt, der Fehler der Seite zutage gebracht hätte. Selbstverständlich kann aber für Inhalte dieser Seite keine Haftung übernommen werden. Der Leser wird daher gebeten, Informationen auch anderweitig zu prüfen, wie z.B. über das Bundesgesetzblatt, die vom BMJV betriebene Seite www.gesetze-im-internet.de und andere. Ebenso kann keine Haftung übernommen werden für Schäden, die dem Nutzer möglicherweise durch den Besuch der Seite entstehen. Die Nutzung erfolgt daher eigenverantwortlich.

 

Rz. 2

Schleswig-Holstein und Bremen haben als einzige der 16 Bundesländer von der sog. Opt-In-Klausel[2] Gebrauch gemacht und das Inkrafttreten der Pflicht zur elektronischen Einreichung für Teilbereiche schon auf den 1.1.2020 bzw. 1.1.2021 vorgezogen. So hat Schleswig-Holstein die Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente in ArbG-Sachen (§ 46g ArbGG) auf den 1.1.2020 vorgezogen.[3] § 46g ArbGG galt jedoch bis zum 1.1.2022 nach seinem Wortlaut nur für die I. Instanz. Gleichwohl hatte das LAG Schleswig-Holstein entschieden,[4] dass dieser redaktionelle Fehler als bekannt vorauszusetzen war und eine Berufung verworfen, die per Fax und nicht elektronisch eingereicht worden war. Der Gesetzgeber hat mit dem ERVV-Ausbaugesetz[5] inzwischen zum 1.1.2022 diesen redaktionellen Fehler durch entsprechende Verweise in § 64 Abs. 7 sowie § 72 Abs. 6 ArbGG behoben.

 

Rz. 3

Das Land Bremen hat die elektronische Einreichpflicht zum 1.1.2021 für die folgenden Gerichtsbarkeiten vorgezogen:[6] Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit. Letztere, die Sozialgerichtsbarkeit, jedoch mit Ausnahme des LSG Niedersachsen-Bremen, das organisatorisch zur Justiz von Niedersachsen gehört.

Da zum 1.1.2022 bundesweit die elektronische Einreichpflicht in Kraft getreten ist, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf diese vorgezogenen Pflichten. Sie hatten jedoch den Vorteil, dass sie eine Fülle an Rechtsprechung hervorgebracht haben, von deren Kenntnis heute auch in anderen Gerichtsbarkeiten profitiert werden kann. Soweit Rechtsprechung aus diesen Rechtsgebieten hohe Relevanz hat, wird sie in den jeweiligen Kapiteln, z.B. zu den Anforderungen an elektronische Signaturen in § 11 oder der Postausgangskontrolle in § 14, dieses Werks behandelt. Es wurde daher an dieser Stelle darauf verzichtet, eine "Sammlung" von Rechtsprechung zum jeweiligen Rechtsgebiet in diesem Kapitel 19 vorzunehmen.

[1] Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten – G. v. 10.10.2013, BGBl I, 3786 (Nr. 62).
[2] Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten – G. v. 10.10.2013, BGBl I, 3786.
[3] Verkündet am 23.12.2019 (GVOBl. 2019, 782).
[5] Art. 9 G. v. 5.10.2021, BGBl I, 4607.
[6] Verordnung v. 8.12.2020 zum 1.1.2021 – https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/anwaltspraxis/bremen-bea-pflicht-vor-gericht sowie https://www.senatspressestelle.bremen.de/pressemitteilungen/digitalisierung-der-justiz-naechste-meilensteine-in-2021–348892?asl=bremen02.c.732.de (Abr...

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