A. Allgemeines

 

Rz. 1

Leasing wurde erstmalig in den USA in den 60er Jahren praktiziert und hat sich in den 70er Jahren auch in Deutschland als Alternative zum finanzierten Kauf etabliert. Die wirtschaftliche Bedeutung ist inzwischen groß. Der Fahrzeuganteil an den mobilen Leasinggütern liegt bei ca. 52 %. Es werden jährlich weit über 1 Million Kfz-Leasingverträge mit einem Gesamtwert von über 30 Milliarden EUR abgeschlossen. Davon entfallen ca. 90 % auf das gewerbliche Leasing.

B. Begriff

 

Rz. 2

Der Begriff "Leasing" (von engl. "to lease" = mieten, pachten) umschreibt allgemein eine rechtliche Konstruktion, bei der das Leasingobjekt vom Leasinggeber beschafft und finanziert wird und dem Leasingnehmer gegen Bezahlung einer Leasingentschädigung zur Nutzung überlassen wird. Eine einheitliche Definition des Begriffs "Leasing" gibt es jedoch weder in der wirtschaftlichen Praxis noch in der Literatur.

C. Rechtsnatur

 

Rz. 3

Nach überwiegender Auffassung ist der Leasingvertrag wegen der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung ein atypischer Mietvertrag.[1] Abgesehen vom Händler- oder Herstellerleasing, wo der Lieferant selbst Leasinggeber ist, entsteht das für das Leasing typische Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und dem Lieferanten: Der Leasinggeber beschafft vom Lieferanten ein Fahrzeug, welches er dem Leasingnehmer gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch überlässt, wobei die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer trifft,[2] der Leasinggeber aber dafür seine Ansprüche gegen den Lieferanten dem Leasingnehmer überträgt.[3] Eigentümer des Fahrzeugs während der Leasingzeit bleibt der Leasinggeber. Als Fahrzeughalter wird der Leasingnehmer in den Kfz-Papieren eingetragen, da er das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt. Den Fahrzeugbrief behält i.d.R. der Leasinggeber ein.

 

Rz. 4

Zum Kauf gem. § 433 BGB grenzt sich das Leasing dadurch ab, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, bei dem die Übereignung entfällt oder ungewiss ist. Im Gegensatz zum Mietkauf entfallen beim Leasingvertrag die §§ 535 Abs. 1 S. 2, 536–536b BGB, so dass Gefahr, Mängelhaftung und Instandhaltung nicht beim Leasinggeber liegen. Außerdem enthält der Leasingvertrag nicht notwendig die Kaufoption. Im Gegensatz zum finanzierten Kauf findet der Kauf zwischen Lieferant und Leasinggeber statt und die Finanzierung ist im Leasingvertrag enthalten.

[1] BGH NJW 2009, 575; a.A. Canaris, NJW 1982, 305.
[2] BGH NJW 1998, 1637 m.w.N.
[3] Palandt/Weidenkaff, Einf. v. § 535 Rn 37.

D. Wirtschaftliche und steuerliche Bedeutung

 

Rz. 5

Der Leasingvertrag ermöglicht wirtschaftliche Vorteile für den Lieferanten durch Umsatz, für den Leasinggeber durch günstige Kapitalnutzung und für den Leasingnehmer durch erleichterte Finanzierung und mögliche indirekte Finanz- und Steuervorteile,[4] letzteres allerdings i.d.R. nur für den gewerblichen Leasingnehmer.

 

Rz. 6

Die wesentliche Bedeutung des Finanzierungsleasings liegt in dem bilanz- und steuerrechtlichen Hintergrund des Geschäfts, da der gewerbliche Leasingnehmer die Leasingraten und Sonderzahlungen in voller Höhe als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben absetzen kann, während der Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs die Absetzung für Abnutzung (AfA) entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in seiner Bilanz ausweisen kann. Dieses Ziel wird aber nur erreicht, wenn trotz Fremdnutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer, das Vermögen gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO dem Leasinggeber als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet werden kann. Um insoweit Rechtssicherheit zu schaffen, hat die Finanzverwaltung den Erlass vom 22.12.1975 herausgegeben.[5] Darin werden z.B. die Grenzwerte der Vertragszeit auf 40 % bis 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer festgelegt und es wird vorgegeben, dass ein etwaiger Mehrerlös (also der Betrag, der über dem vereinbarten Restwert liegt) bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs nur bis 75 % dem Leasingnehmer zufließen darf, 25 % des Mehrerlöses müssen beim Leasinggeber verbleiben.

 

Rz. 7

Verträge mit Kilometer-Abrechnung (vgl. § 22 Rdn 23) sind in diesem Sinne nicht erlasskonform und daher nicht steuerbegünstigt.

 

Rz. 8

Steuerunschädlich ist es, wenn der Leasinggeber – statt einen eigenen Versicherungsvertrag über das Fahrzeug abzuschließen – mit dem Leasingnehmer eine Vereinbarung trifft, wonach das geleaste Fahrzeug für Rechnung des Leasinggebers in einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag des Leasingnehmers mitversichert wird und der Versicherer eine entsprechende erlasskonforme Bestätigung erteilt.[6]

 

Rz. 9

 

Praxistipp

Für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR/km auch die Leasingsonderzahlung abgegolten. Bei beruflich bedingten Fahrten können Leasinggebühren als Werbungskosten geltend gemacht werden, die Leasingsonderzahlung wird dabei vollständig im Jahr der Zahlung in die Berechnung einbezogen. Eine rechnerische Verteilung auf den Zeitraum des Leasingvertra...

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