Rz. 5

Der Leasingvertrag ermöglicht wirtschaftliche Vorteile für den Lieferanten durch Umsatz, für den Leasinggeber durch günstige Kapitalnutzung und für den Leasingnehmer durch erleichterte Finanzierung und mögliche indirekte Finanz- und Steuervorteile,[4] letzteres allerdings i.d.R. nur für den gewerblichen Leasingnehmer.

 

Rz. 6

Die wesentliche Bedeutung des Finanzierungsleasings liegt in dem bilanz- und steuerrechtlichen Hintergrund des Geschäfts, da der gewerbliche Leasingnehmer die Leasingraten und Sonderzahlungen in voller Höhe als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben absetzen kann, während der Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs die Absetzung für Abnutzung (AfA) entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in seiner Bilanz ausweisen kann. Dieses Ziel wird aber nur erreicht, wenn trotz Fremdnutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer, das Vermögen gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO dem Leasinggeber als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet werden kann. Um insoweit Rechtssicherheit zu schaffen, hat die Finanzverwaltung den Erlass vom 22.12.1975 herausgegeben.[5] Darin werden z.B. die Grenzwerte der Vertragszeit auf 40 % bis 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer festgelegt und es wird vorgegeben, dass ein etwaiger Mehrerlös (also der Betrag, der über dem vereinbarten Restwert liegt) bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs nur bis 75 % dem Leasingnehmer zufließen darf, 25 % des Mehrerlöses müssen beim Leasinggeber verbleiben.

 

Rz. 7

Verträge mit Kilometer-Abrechnung (vgl. § 22 Rdn 23) sind in diesem Sinne nicht erlasskonform und daher nicht steuerbegünstigt.

 

Rz. 8

Steuerunschädlich ist es, wenn der Leasinggeber – statt einen eigenen Versicherungsvertrag über das Fahrzeug abzuschließen – mit dem Leasingnehmer eine Vereinbarung trifft, wonach das geleaste Fahrzeug für Rechnung des Leasinggebers in einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag des Leasingnehmers mitversichert wird und der Versicherer eine entsprechende erlasskonforme Bestätigung erteilt.[6]

 

Rz. 9

 

Praxistipp

Für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR/km auch die Leasingsonderzahlung abgegolten. Bei beruflich bedingten Fahrten können Leasinggebühren als Werbungskosten geltend gemacht werden, die Leasingsonderzahlung wird dabei vollständig im Jahr der Zahlung in die Berechnung einbezogen. Eine rechnerische Verteilung auf den Zeitraum des Leasingvertrags erfolgt aber dann, wenn der Leasingnehmer in den Folgejahren auf die Kilometer-Pauschale von 0,30 EUR/km übergeht.[7]

[4] Graf v. Westphalen, ZIP 1983, 1024.
[5] Vgl. Reinking/Eggert, Anl. 4, S. 1494.
[6] Schattenkirchner, Handbuch d. FA Verkehrsrecht, Kap. 17 Rn 30.

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