Rz. 64

Werden vom Revisionskläger keine neuen Tatsachen vorgetragen, gelten die bisher streitigen Tatsachen – anders als in der Berufungsinstanz nach § 539 Abs. 2 ZPO – in der Revisionsinstanz nicht als zugestanden. Das Revisionsgericht entscheidet den Rechtsstreit also auf der Basis des Tatsachenvortrags aus der Vorinstanz. Auf die Entscheidung des Revisionsgerichts hat die Säumnis des Revisionsbeklagten insoweit keinen Einfluss.[110]

 

Rz. 65

 

Hinweis

Werden demgegenüber zulässigerweise neue Tatsachen vorgebracht, gelten diese bei Säumnis des Revisionsbeklagten gem. §§ 331 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zugestanden. Erweist sich die Revision danach als begründet, ist durch echtes Versäumnisurteil zu entscheiden. Erweist sich die Revision als unbegründet, ist sie durch streitiges Endurteil zurückzuweisen.[111]

[110] MüKo-ZPO/Krüger, § 555 Rn 17.
[111] MüKo-ZPO/Krüger, § 555 Rn 17.

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