Rz. 73
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann der Revisionsbeklagte den Antrag stellen, ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts für vorläufig vollstreckbar zu erklären, soweit es mit der Revision nicht angefochten wird. Sinngemäß gilt dasselbe wie bei § 537 Abs. 1 ZPO.[119]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen