Rz. 73

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann der Revisionsbeklagte den Antrag stellen, ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts für vorläufig vollstreckbar zu erklären, soweit es mit der Revision nicht angefochten wird. Sinngemäß gilt dasselbe wie bei § 537 Abs. 1 ZPO.[119]

[119] S. § 17 Rdn 379.

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