Rz. 72
Anders als im Berufungsrecht (vgl. dort § 521 Abs. 2 ZPO) gibt es im Revisionsrecht keine Bestimmung zur Revisionserwiderung. § 551 Abs. 4 ZPO bestimmt lediglich i.V.m. § 550 Abs. 2 ZPO, dass die Revisionsbegründung der Gegenpartei zuzustellen ist. Ab diesem Zeitpunkt hat der Revisionsbeklagte die Möglichkeit, die Revisionserwiderung vorzulegen.
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