Rz. 48

Die notierten Fristen dürfen beim Berufungsanwalt erst dann gestrichen werden, wenn der Revisionsanwalt dem Berufungsanwalt die Übernahme des Mandates bzw. die Überwachung der im Revisionsverfahren zu beachtenden Fristen bestätigt hat.[97]

 

Rz. 49

 

Hinweis

Fehlt die Bestätigung am letzten Tag vor dem Fristablauf, muss sich der Berufungsanwalt telefonisch beim Revisionsanwalt über die Fristeneinhaltung informieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bei Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.[98]

[98] Zöller/Greger, § 233 Rn 23 unter "Mehrere Anwälte" und "Rechtsmittelauftrag".

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