Rz. 63

Gem. § 558 ZPO kann der Revisionsbeklagte beantragen, ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wie das Urteil durch die Revisionsanträge des Revisionsklägers nicht angefochten wird.

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