Rz. 62
Gem. § 554 Abs. 2 S. 2 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung der gegnerischen Revision anschließen. Die Anschlussrevision muss innerhalb der Frist auch begründet werden, § 554 Abs. 3 S. 1 ZPO.[107] Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.[108] Gegen eine Versäumung der Frist kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.[109]
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