Rz. 62

Gem. § 554 Abs. 2 S. 2 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung der gegnerischen Revision anschließen. Die Anschlussrevision muss innerhalb der Frist auch begründet werden, § 554 Abs. 3 S. 1 ZPO.[107] Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.[108] Gegen eine Versäumung der Frist kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.[109]

[107] MüKo-ZPO/Krüger, § 554 Rn 12.
[108] MüKo-ZPO/Krüger, § 554 Rn 11.
[109] BGH VersR 1977, 152.

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