Rz. 35

Genauso wie in der Berufungsinstanz kann in der Revisionsinstanz die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Ausführungen zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Berufungsinstanz gelten sinngemäß. Wichtigste Voraussetzung für den Antrag ist die Darlegung eines unersetzbaren Nachteils. Nicht ausreichend ist die Darlegung solcher Nachteile, die mit der Vollstreckung des betreffenden Titels[79] oder mit der Vorwegnahme des Prozessergebnisses verbunden sind.[80] Regelmäßig versagt wird die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch dann, wenn der Revisionskläger einen entsprechenden Antrag bereits in der Berufungsinstanz hätte stellen können.[81] Aufgrund der strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung an den dem Schuldner drohenden Nachteil stellt, kommt eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur in wenigen Ausnahmenfällen in Betracht.[82]

 

Rz. 36

 

Hinweis

Der Antrag hat in der Praxis grundsätzlich nur dann Erfolgsaussichten, wenn in der Revisionsinstanz neue Gründe für den Antrag entstanden sind.[83]

[80] BGH ZUM 2015, 53.
[81] BGH NJW 1996, 1970; BGH NJW 1996, 2103.
[82] Saenger/Kindl, § 719 Rn 5.

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