Rz. 46

Soll das Revisionsverfahren durchgeführt werden, muss der Berufungsanwalt den übernahmewilligen[89] Revisionsanwalt darüber informieren,

für wen er in der Revisionsinstanz tätig werden soll,[90]
gegen welches Urteil Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll,[91]
wer der Gegner ist,[92]
wann das anzugreifende Urteil zugestellt worden ist und wann die Frist zur Einlegung der Revision abläuft,[93]
mit wem die Korrespondenz geführt werden soll,[94]
ob Prozesskostenhilfe beantragt werden soll,[95]
ob eine Rechtsschutzversicherung besteht (und ob diese für die Einlegung der Revision oder für die Durchführung des Revisionsverfahrens bereits Deckungsschutz erteilt hat)[96] und
ob gegebenenfalls Haftpflichtversicherungen oder dritte Personen, welche die Durchführung des Rechtsstreits finanzieren, informiert werden sollen.
 

Rz. 47

 

Hinweis

Im Haftpflichtprozess übernimmt der Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers die Prozessführung auf seine Kosten (vgl. Ziff. 5.2 AHB des GDV).

[89] Zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht bzgl. der Übernahmewilligkeit des Revisionsanwalts vgl. BGH NJW 2014, 2656.
[90] BGH NJW 1998, 2221.
[91] BGH NJW 1997, 3244.
[92] BGH NJW 1997, 3244.
[93] BGH NJW-RR 1986, 614; BGH NJW-RR 2002, 860.
[94] Zöller/Greger, § 233 Rn 23 unter "Mehrere Anwälte" und "Rechtsmittelauftrag".
[95] Zöller/Greger, § 233 Rn 23 unter "Prozesskostenhilfe".
[96] OLG Düsseldorf VersR 1976, 892.

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