Rz. 24

Soweit die Zulassung der Revision in der Berufungsinstanz – hilfsweise – angestrebt wird, muss in der Berufungsinstanz bereits zu den Revisionsgründen Stellung genommen werden. Die Stellungnahme kann sich dabei auch auf einzelne Komplexe beziehen, wenn zumindest eine beschränkte Zulassung der Revision in Betracht kommt. Dies sind jedoch nur solche Fälle, bei denen die ZPO die Aufspaltung des Streitstoffes zulässt, z.B.:

Fälle, in denen eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO möglich ist,
Fälle, in denen nach § 280 ZPO abgesondert über die Zulässigkeit der Klage verhandelt werden kann
Fälle, in denen nach § 301 ZPO über Teile des Streitstoffs ein Teilurteil ergehen dürfte und
Fälle, in denen nach § 304 ZPO ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ergehen dürfte.

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