Rz. 60

Im Revisionsverfahren gibt es kein schriftliches Vorverfahren. Beraumt das Revisionsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung an, beachtet es lediglich gem. § 553 Abs. 2 i.V.m. § 274 Abs. 3 ZPO die zweiwöchige Einlassungsfrist.

 

Rz. 61

 

Hinweis

Der Revisionsbeklagte sollte daher spätestens nach Zugang der Revisionsbegründung einen Revisionsanwalt mit der Anfertigung der Revisionserwiderung beauftragen.

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