Rz. 60
Im Revisionsverfahren gibt es kein schriftliches Vorverfahren. Beraumt das Revisionsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung an, beachtet es lediglich gem. § 553 Abs. 2 i.V.m. § 274 Abs. 3 ZPO die zweiwöchige Einlassungsfrist.
Rz. 61
Hinweis
Der Revisionsbeklagte sollte daher spätestens nach Zugang der Revisionsbegründung einen Revisionsanwalt mit der Anfertigung der Revisionserwiderung beauftragen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen