Rz. 45

Nimmt der Berufungsanwalt zu den Erfolgsaussichten der Revision Stellung, kann er dafür eine 1,3-Gebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2101 VV abrechnen, wenn er von dem Mandanten damit beauftragt worden ist, über die Aussichten der Revision ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Wird der Rechtsanwalt ohne Auftrag tätig, entsteht ihm kein Gebührenanspruch.[88] Derartige Gutachten fallen weder unter die allgemeine Gutachtengebühr (Nr. 2103 VV) noch unter die Erstberatungsgebühr (Nr. 2102 VV). Abrechnungsgrundlage für die Gebühr nach Nr. 2101 VV ist die jeweilige Beschwer.

[88] BeckOK-RVG/Hofmann, VV 2101 RVG Rn 2.

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