Rz. 33

Gem. § 544 Abs. 1 S. 2 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen.

 

Rz. 34

 

Hinweis

Zur Fristberechnung gelten auch hier sinngemäß die Ausführungen für die Berechnung der Berufungsfrist.[78]

[78] Saenger/Koch, § 544 Rn 8.

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