Rz. 70
Bei Revisionszulassung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 544 Abs. 3 ZPO kann der Revisionsbeklagte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen analog § 321a ZPO die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen.[116]
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