Rz. 22

Der Rechtsanwalt der unterlegenen Partei im Berufungsverfahren muss die vom Berufungsgericht vorgenommene unbeschränkte oder beschränkte Zulassung der Revision richtig interpretieren. Geht er vom Vorliegen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschränkung der Zulassung aus und hält er diese für wirksam, muss die Revision korrespondierend hierauf beschränkt werden. Bezüglich desjenigen Teils, auf den bezogen keine Revision zugelassen worden ist, muss ggf. die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Dabei ist zu überprüfen, ob der Wert dieses Teils eine Beschwer von 20.000 EUR übersteigt.

 

Rz. 23

 

Hinweis

Probleme können entstehen, wenn der Rechtsanwalt ohne die erforderliche Überprüfung, ob die Beschränkung der Revisionszulassung wirksam ist, zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde rät, soweit die Revision nicht zugelassen worden ist.

Hält der BGH die Beschränkung der Revisionszulassung nämlich für unwirksam, wird die parallel zur Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig als unstatthaft verworfen. Die in der als unstatthaft verworfenen Nichtzulassungsbeschwerde enthaltenen Angriffe gegen das Berufungsurteil gehen dann verloren; sie hätten in der Revisionsbegründung geltend gemacht werden müssen. In Zweifelsfällen sollte der Rechtsanwalt zur Einlegung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde raten. Die Revision sollte so, als sei die Beschränkung unwirksam, begründet werden, damit kein Rechtsverlust erlitten wird.[61] Diese Vorsicht hat allerdings ihren Preis. Denn kostenrechtlich liegen zwei selbstständige Verfahren vor (Revision und Nichtzulassungsbeschwerde).[62]

[61] Büttner/Tretter, NJW 2009, 1905, 1908.
[62] Büttner/Tretter, NJW 2009, 1905, 1909.

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