Rz. 78

Ist die Revision durch das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht zugelassen worden, kann eine Urteilsabänderung in der Revisionsinstanz nicht mehr ausgeschlossen werden. Dem Revisionsbeklagten ist deswegen spätestens mit der Zustellung der Revisionsbegründung zu raten, einen Revisionsanwalt mit der Anfertigung der Revisionserwiderung zu beauftragen. Außerdem beginnt mit der Zustellung der Revisionsbegründung die einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung der Anschlussrevision. Da diese Frist nicht verlängerbar ist, kommt es unbedingt darauf an, den Revisionsanwalt nach Zustellung der Revisionsbegründung so früh wie möglich zu beauftragen.

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