Rz. 43

Der Berufungsanwalt hat seinen Mandanten über die Revisionsmöglichkeit zu belehren. Er muss deswegen prüfen,

ob die Einlegung einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist und
bis wann die Revisionseinlegung oder die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen muss.
 

Rz. 44

 

Hinweis

Über die Erfolgsaussichten der Revision muss sich der Berufungsanwalt nicht äußern, weil die Abgabe einer solchen Einschätzung nicht Gegenstand des ihm erteilten Berufungsauftrages ist. Gleichwohl ist es üblich, dass der Berufungsanwalt die ergangene Entscheidung kurz kommentiert und dem Mandanten gegenüber eine Einschätzung dahingehend abgibt, ob es lohnend ist, einen Revisionsanwalt mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten der Revision zu beauftragen.

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