Rz. 69
Gem. § 544 Abs. 3 ZPO räumt das Revisionsgericht dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde ein. Bis wann Stellung genommen werden soll, richtet sich nach der Verfügung des Revisionsgerichts.
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