Rz. 58
Gem. § 551 Abs. 2 S. 5 ZPO kann die Frist zur Begründung der Revision vom Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Gem. § 551 Abs. 2 S. 6 ZPO kann die Frist ohne Einwilligung des Gegners nur um bis zu zwei Monate verlängert werden.
Rz. 59
Hinweis
Auch hier kann der Revisionsbeklagte durch die Einwilligungsverweigerung weitere Verzögerungen des Rechtskrafteintritts verhindern.[106]
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