Rz. 57

Gem. § 544 Abs. 3 ZPO gibt das Revisionsgericht dem Revisionsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme ist erforderlich, wenn dargelegt werden soll, dass Zulassungsgründe für die Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.[104] Unabhängig von der Stellungnahme prüft das Revisionsgericht aber auch von Amts wegen, ob die Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO schlüssig dargelegt sind.[105]

[105] BGH WM 2003, 403.

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