Rz. 76

Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde prüft das Revisionsgericht, ob die vom Beschwerdeführer dargelegten Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO schlüssig und substantiiert sind.[121] Kommt es darauf an, darzutun, dass

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO),

muss der Prozessvertreter der obsiegenden Partei in der Berufungsinstanz seinen Mandanten über die Möglichkeiten der Beauftragung eines Revisionsanwalts bereits in diesem Stadium unterrichten.

 

Rz. 77

 

Hinweis

Ob dem Mandanten die Beauftragung eines Revisionsanwalts zur Fertigung einer Stellungnahme nach § 544 Abs. 3 ZPO empfohlen werden soll, hängt in der Praxis davon ab, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist,

dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt oder
dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Außerdem fällt die Werthaltigkeit eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beschwerdeführer ins Gewicht. Denn durch die Beauftragung eines Revisionsanwalts mit der Abgabe einer Stellungnahme nach § 544 Abs. 3 ZPO entsteht eine 2,3-Verfahrensgebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3208 VV. Ist bereits im Vorfeld erkennbar, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten haben wird und der Kostenerstattungsanspruch des Mandanten für die Einschaltung des BGH-Anwalts wegen der Zahlungsschwäche des Gegners nicht werthaltig ist, sollte von der Beauftragung eines BGH-Anwalts zur Fertigung der Stellungnahme nach § 544 Abs. 3 ZPO abgeraten werden.

[121] BGH NJW 2002, 3334; BGH WM 2003, 403.

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