Rz. 40

Bis wann der Revisionsanwalt spätestens beauftragt werden muss, geben die Fristen zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 S. 2 ZPO) und zur Revisionseinlegung (§ 548 ZPO) vor. Danach muss der Revisionsanwalt – ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils gerechnet – vor Ablauf eines Monats beauftragt werden.

 

Rz. 41

 

Hinweis

Da es sich bei den Fristen zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und zur Revisionseinlegung um Notfristen handelt, kommt eine Beauftragung des Revisionsanwalts gegebenenfalls auch noch nach Fristablauf in Betracht, solange mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Revisionseinlegung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass die Wiedereinsetzungsfrist gem. § 234 Abs. 1 ZPO eine Zweiwochenfrist ist und mit dem Tag beginnt, an dem die Ursache der Fristverhinderung beseitigt oder das Fortbestehen des Hindernisses von der Partei oder ihrem Vertreter nicht mehr verschuldet ist.[87]

 

Rz. 42

Erfolgt keine Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, muss zur Bestimmung des Zeitraumes, innerhalb dessen die unterlegene Partei noch einen Revisionsanwalt beauftragen kann, differenziert werden: Soll Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, bleibt hierzu bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Urteilsverkündung genügend Zeit, § 544 Abs. 1 S. 2 ZPO. Ist die Revision demgegenüber vom Berufungsgericht zugelassen worden, beginnt die Revisionsfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Urteilsverkündung zu laufen, § 548 ZPO.

[87] Zöller/Greger, § 234 Rn 5 ff.

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