Rz. 38
Mit der Zustellung des Berufungsurteils bleibt der Berufungsanwalt für Prozesshandlungen verantwortlich, die nach Zustellung des Berufungsurteils vor dem Berufungsgericht vorgenommen werden können.[85]
Rz. 39
Beispiele
So bleibt der Berufungsanwalt zuständig für die
▪ | Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO (z.B. wenn nur aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass die Revision zugelassen werden soll, eine Revisionszulassung aber nicht im Tenor des Berufungsurteils aufgenommen worden ist), |
▪ | für die Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO (z.B. wenn aus dem Berufungsurteil Tatsachen als streitig dargestellt werden, die in Wirklichkeit unstreitig sind) und |
▪ | für die Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO (z.B. wenn ein Vorbehalt fehlt, den der Beklagte benötigt, um seine Rechte im Nachverfahren geltend machen zu können).[86] |
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