Rz. 38

Mit der Zustellung des Berufungsurteils bleibt der Berufungsanwalt für Prozesshandlungen verantwortlich, die nach Zustellung des Berufungsurteils vor dem Berufungsgericht vorgenommen werden können.[85]

 

Rz. 39

 

Beispiele

So bleibt der Berufungsanwalt zuständig für die

Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO (z.B. wenn nur aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass die Revision zugelassen werden soll, eine Revisionszulassung aber nicht im Tenor des Berufungsurteils aufgenommen worden ist),
für die Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO (z.B. wenn aus dem Berufungsurteil Tatsachen als streitig dargestellt werden, die in Wirklichkeit unstreitig sind) und
für die Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO (z.B. wenn ein Vorbehalt fehlt, den der Beklagte benötigt, um seine Rechte im Nachverfahren geltend machen zu können).[86]
[85] Musielak/Voit/Weth, § 78 Rn 14.
[86] MüKo-ZPO/Toussaint, § 78 Rn 42.

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