Rz. 16

Die Zulassungskompetenz des Berufungsgerichts darf im Hinblick auf den eingeschränkten Anwendungsbereich der Nichtzulassungsbeschwerde keinesfalls unterschätzt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nämlich bis einschließlich 31.12.2019 nur für solche allgemeinen Zivilsachen Anwendung, bei denen der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer mindestens 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Maßgebend für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren. Der Beschwerdeführer muss daher innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, erstrebt.[44]

 

Rz. 17

 

Hinweis

Auch wenn der Revisionskläger grundsätzlich Nichtzulassungsbeschwerde einlegen könnte, lohnt der Versuch, eine Revisionszulassung bereits durch das Berufungsgericht zu erreichen, weil das Revisionsgericht gem. § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden ist – und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung fehlerhaft ist, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen[45]  – und es bei der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nicht auf die Mindestbeschwer ankommt.

 

Rz. 18

Das Berufungsgericht darf die Revisionszulassung nicht auf bestimmte Rechtsfragen beschränken. Allerdings ist es möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte.[46] Die beschränkte Zulassung der Revision kann sich sowohl aus dem Entscheidungssatz des Berufungsurteils ergeben als auch aus den Entscheidungsgründen. Bei der Auslegung der Entscheidungsgründe sind die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu beachten.[47]

[45] MüKo-ZPO/Krüger, § 543 Rn 50.

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