Rz. 37

Prozesshandlungen vor dem Bundesgerichtshof können nur von solchen Rechtsanwälten vorgenommen werden, die am Bundesgerichtshof postulationsfähig sind (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO, § 164 BRAO).[84] Die Zulassung am Bundesgerichtshof ist ausschließlich; die am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte unterliegen dem Lokalisationszwang, vgl. § 172 Abs. 1 S. 1 BRAO. Das bedeutet, dass die in der Berufungsinstanz unterlegene Partei zur Durchführung der Revision grundsätzlich einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung beauftragen muss.

[84] Zur Rechtsanwaltschaft beim BGH aus rechtshistorischer Sicht vgl. Nassall, JZ 2009, 1086.

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