Rz. 1

Das Revisionsrecht ist wie das Berufungsrecht eine Ausprägung des prozessrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Abänderungs- und Bestandsinteressen werden ein zweites Mal gegeneinander abgewogen, nachdem zuvor bereits eine Abwägung in der Berufungsinstanz stattgefunden hat.[1] Der Revisionskläger muss folglich zur Erreichung der Urteilsabänderung gewichtigere Gründe vorbringen als der Berufungskläger, weil das Bestandsinteresse des Revisionsbeklagten nach der Beendigung des Berufungsverfahrens an weiterem Gewicht gewonnen hat. So erklärt es sich, dass die Revision gegen ein Berufungsurteil nicht von selbst statthaft ist. Statthaftigkeit erlangt sie erst, wenn sie entweder vom Berufungsgericht oder nach Einleitung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vom Bundesgerichtshof zugelassen wird.

[1] Besonderheiten gelten für die Sprungrevision (vgl. Rdn 50 ff., 79, 79 und 79 f.).

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