Rz. 2

Die Revision ist gem. § 542 Abs. 1 ZPO nur statthaft gegen Endurteile, die von Landgerichten oder Oberlandesgerichten in der Berufungsinstanz erlassen worden sind. Im Jahr 2017 sind 330 Revisionen beim Bundesgerichtshof eingegangen, die von Oberlandesgerichten bzw. dem Kammergericht zugelassen worden sind und 309 von Landgerichten zugelassene Revisionen. Insgesamt sind über 4.100 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH eingegangen.[2]

 

Rz. 3

Demgegenüber findet die Revision nicht statt:

gegen Urteile im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO),
gegen Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungs- oder Umlegungsverfahren (§ 542 Abs. 2 S. 2 ZPO),
gegen in Urteilsform ergangene gemischte Kostenentscheidungen bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO)[3] und
gegen Versäumnisurteile, es sei denn, die Revision wird darauf gestützt, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§§ 514 Abs. 2 S. 1, 565 ZPO).
 

Rz. 4

Weitere Voraussetzung für die Durchführung des Revisionsverfahrens ist, dass

das Berufungsgericht die Revision im Urteil (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder
das Revisionsgericht die Revision auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

zugelassen hat.

 

Rz. 5

 

Hinweis

Bedeutungsvoll ist die Unterscheidung zwischen der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht und der Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die Mindestbeschwer. Auf diese kommt es bei der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nämlich nicht an; ausreichend ist, dass die unterlegene Partei an sich beschwert ist.[4] Anders liegt es demgegenüber bei einer angestrebten Revisionszulassung durch das Revisionsgericht; hier muss der Beschwerdewert gem. § 26 Nr. 8 EGZPO den Betrag von 20.000 EUR übersteigen. Diese Regelung sollte ursprünglich nur bis zum 31.12.2006 gelten, ist jedoch abermals – nunmehr bis zum 31.12.2019 – verlängert worden.[5] Maßgeblich für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren. Der Beschwerdeführer muss daher innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, erstrebt.[6]

[2] Vgl. Übersicht über den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes im Jahre 2017 – Jahresstatistik –, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
[3] BGH NJW-RR 1996, 805, 806.
[4] Umkehrschluss aus § 26 Nr. 8 EGZPO.
[5] § 26 Nr. 8 EGZPO geändert mit Wirkung vom 1.7.2018 durch Gesetz vom 21.6.2016 (BGBl I S. 863).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge