Rz. 15
Obwohl das Berufungsgericht gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO von Amts wegen[42] über die Zulassung der Revision entscheidet, ist eine ausdrückliche Antragstellung sinnvoll, denn bei vergessener Entscheidung über die Revisionszulassung gilt die Revision vom Berufungsgericht als nicht zugelassen.[43]
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