Rz. 15

Obwohl das Berufungsgericht gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO von Amts wegen[42] über die Zulassung der Revision entscheidet, ist eine ausdrückliche Antragstellung sinnvoll, denn bei vergessener Entscheidung über die Revisionszulassung gilt die Revision vom Berufungsgericht als nicht zugelassen.[43]

[42] BGH NJW 1966, 931.
[43] OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 614.

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