a) Ausgangslage

 

Rz. 50

Die Sprungrevision ist ein Rechtsmittel zur Beschleunigung des Prozesses.[99] Sie ist alternativ zur Berufung zulässig, wenn der Sachverhalt, der zur Entscheidung ansteht, unstreitig und nicht weiter aufklärungsbedürftig ist. Ausgenommen sind jedoch Arrest- und Verfügungsurteile (§ 542 Abs. 2 ZPO) und Streitigkeiten, bei denen die Beschwer nicht mindestens den Betrag von 600 EUR übersteigt.[100]

[99] MüKo-ZPO/Krüger, § 566 Rn 1.

b) Die Einwilligung des Gegners

 

Rz. 51

Gem. § 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO ist die Sprungrevision ohne die Einwilligung des Gegners nicht zulässig. Allerdings reicht es aus, wenn die Einwilligung mit der Revisionsschrift oder innerhalb der Revisionsfrist vorgelegt wird. Zur Beschleunigung eines Rechtsstreits können die Parteien auch vorab wirksam persönlich vereinbaren, dass gegen ein künftiges Urteil der ersten Instanz nur Sprungrevision eingelegt werden darf.[101]

c) Die Zulassung der Sprungrevision durch das Revisionsgericht

 

Rz. 52

Gem. § 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO muss das Revisionsgericht die Sprungrevision zulassen; es erfolgt deshalb dieselbe Vorprüfung wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde, vgl. § 566 Abs. 4 S. 1 ZPO.

 

Rz. 53

 

Hinweis

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gilt gem. § 566 Abs. 1 S. 2 ZPO unwiderlegbar als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung. Die Verzichtswirkung wird weder durch Unzulässigkeit des Antrags, noch durch Antragsrücknahme, noch durch Nichtzulassung der Sprungrevision beseitigt.[102] In der Praxis sollte man deswegen bei der Empfehlung, Sprungrevision einzulegen, Zurückhaltung walten lassen.

[102] MüKoZPO/Krüger, § 566 Rn 16.

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