Rz. 79

Gem. § 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO kann der Revisionskläger eine Sprungrevision nur dann durchführen, wenn der Revisionsbeklagte einwilligt.

 

Rz. 80

 

Hinweis

Der Revisionsbeklagte, der sich noch selbst vorbehalten möchte, gegen das angefochtene Urteil Berufung einzulegen, darf die Einwilligung im Hinblick auf § 566 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht erteilen. Denn die Erklärung der Einwilligung gilt gem. § 566 Abs. 1 S. 2 ZPO als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

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