a) Ausgangslage

 

Rz. 74

Ist das Berufungsurteil revisibel, muss sich die vor dem Berufungsgericht obsiegende Partei darauf einstellen, dass die unterlegene Partei die Durchführung des Revisionsverfahrens anstreben wird. Um das Interesse am Bestand des Berufungsurteils zu verteidigen, kommt es darauf an, dass der Revisionsbeklagte sein Verteidigungsvorbringen in der jeweils richtigen Verteidigungsphase anbringt; drei Verteidigungsphasen sind zu unterscheiden:

b) Prozesshandlungen zur Vorbereitung der Revisionserwiderung vor dem Berufungsgericht

 

Rz. 75

Vor dem Berufungsgericht muss der Berufungsanwalt der obsiegenden Partei nach § 320 ZPO rechtzeitig Tatbestandsberichtigung beantragen, z.B. damit ein vom Berufungsgericht zugunsten der unterlegenen Partei als unstreitig behandelter Teil des Tatbestandes, der tatsächlich streitig war, in der Revisionsinstanz nicht mehr als unstreitig behandelt werden kann. Zur Vorbereitung der Revision auf Seiten des Revisionsbeklagten gilt hier also dasselbe wie für den Revisionskläger.[120]

[120] S. Rdn 29.

c) Die Beauftragung des Revisionsanwalts zur Abgabe einer Stellungnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde

 

Rz. 76

Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde prüft das Revisionsgericht, ob die vom Beschwerdeführer dargelegten Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO schlüssig und substantiiert sind.[121] Kommt es darauf an, darzutun, dass

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO),

muss der Prozessvertreter der obsiegenden Partei in der Berufungsinstanz seinen Mandanten über die Möglichkeiten der Beauftragung eines Revisionsanwalts bereits in diesem Stadium unterrichten.

 

Rz. 77

 

Hinweis

Ob dem Mandanten die Beauftragung eines Revisionsanwalts zur Fertigung einer Stellungnahme nach § 544 Abs. 3 ZPO empfohlen werden soll, hängt in der Praxis davon ab, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist,

dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt oder
dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Außerdem fällt die Werthaltigkeit eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beschwerdeführer ins Gewicht. Denn durch die Beauftragung eines Revisionsanwalts mit der Abgabe einer Stellungnahme nach § 544 Abs. 3 ZPO entsteht eine 2,3-Verfahrensgebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3208 VV. Ist bereits im Vorfeld erkennbar, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten haben wird und der Kostenerstattungsanspruch des Mandanten für die Einschaltung des BGH-Anwalts wegen der Zahlungsschwäche des Gegners nicht werthaltig ist, sollte von der Beauftragung eines BGH-Anwalts zur Fertigung der Stellungnahme nach § 544 Abs. 3 ZPO abgeraten werden.

[121] BGH NJW 2002, 3334; BGH WM 2003, 403.

d) Die Übergabe an den Revisionsanwalt nach Zustellung der Revisionsbegründung

 

Rz. 78

Ist die Revision durch das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht zugelassen worden, kann eine Urteilsabänderung in der Revisionsinstanz nicht mehr ausgeschlossen werden. Dem Revisionsbeklagten ist deswegen spätestens mit der Zustellung der Revisionsbegründung zu raten, einen Revisionsanwalt mit der Anfertigung der Revisionserwiderung zu beauftragen. Außerdem beginnt mit der Zustellung der Revisionsbegründung die einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung der Anschlussrevision. Da diese Frist nicht verlängerbar ist, kommt es unbedingt darauf an, den Revisionsanwalt nach Zustellung der Revisionsbegründung so früh wie möglich zu beauftragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge