a) Präventiver Schutz durch Revisionszulassung
Rz. 54
Hauptadressat des Revisionsrechts ist diejenige Partei, die eine Abänderung des angefochtenen Berufungsurteils mit der Revision anstrebt oder die sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wendet (nachfolgend: Revisionskläger). Korrespondierend richten sich die Revisionsbestimmungen in zweiter Linie an das Revisionsgericht. Da die Revision vom Berufungsgericht oder vom Revisionsgericht ausdrücklich zugelassen werden muss, ist die in der Berufungsinstanz obsiegende Partei (nachfolgend: Revisionsbeklagter) von Gesetzes wegen also vor der Revisionsdurchführung so lange geschützt, wie noch keine positive Entscheidung über die Revisionszulassung gefällt worden ist.
b) Die Einwilligungsverweigerung gegen die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Rz. 55
Gem. § 544 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 551 Abs. 2 S. 6 ZPO kann der Antrag des Revisionsklägers auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur um bis zu zwei Monate verlängert werden.
Rz. 56
Hinweis
Durch die Einwilligungsverweigerung kann der Revisionsbeklagte der Verzögerung des Rechtskrafteintritts entgegenwirken.[103]
c) Die Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde
Rz. 57
Gem. § 544 Abs. 3 ZPO gibt das Revisionsgericht dem Revisionsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme ist erforderlich, wenn dargelegt werden soll, dass Zulassungsgründe für die Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.[104] Unabhängig von der Stellungnahme prüft das Revisionsgericht aber auch von Amts wegen, ob die Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO schlüssig dargelegt sind.[105]
d) Die Einwilligungsverweigerung für die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist
Rz. 58
Gem. § 551 Abs. 2 S. 5 ZPO kann die Frist zur Begründung der Revision vom Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Gem. § 551 Abs. 2 S. 6 ZPO kann die Frist ohne Einwilligung des Gegners nur um bis zu zwei Monate verlängert werden.
Rz. 59
Hinweis
Auch hier kann der Revisionsbeklagte durch die Einwilligungsverweigerung weitere Verzögerungen des Rechtskrafteintritts verhindern.[106]
e) Die Revisionserwiderung
Rz. 60
Im Revisionsverfahren gibt es kein schriftliches Vorverfahren. Beraumt das Revisionsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung an, beachtet es lediglich gem. § 553 Abs. 2 i.V.m. § 274 Abs. 3 ZPO die zweiwöchige Einlassungsfrist.
Rz. 61
Hinweis
Der Revisionsbeklagte sollte daher spätestens nach Zugang der Revisionsbegründung einen Revisionsanwalt mit der Anfertigung der Revisionserwiderung beauftragen.
f) Die Anschlussrevision
Rz. 62
Gem. § 554 Abs. 2 S. 2 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung der gegnerischen Revision anschließen. Die Anschlussrevision muss innerhalb der Frist auch begründet werden, § 554 Abs. 3 S. 1 ZPO.[107] Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.[108] Gegen eine Versäumung der Frist kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.[109]
g) Der Antrag, das Berufungsurteil im nicht angefochtenen Umfang für vorläufig vollstreckbar zu erklären
Rz. 63
Gem. § 558 ZPO kann der Revisionsbeklagte beantragen, ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wie das Urteil durch die Revisionsanträge des Revisionsklägers nicht angefochten wird.
h) Die Säumnis des Revisionsbeklagten in der Revisionsinstanz
Rz. 64
Werden vom Revisionskläger keine neuen Tatsachen vorgetragen, gelten die bisher streitigen Tatsachen – anders als in der Berufungsinstanz nach § 539 Abs. 2 ZPO – in der Revisionsinstanz nicht als zugestanden. Das Revisionsgericht entscheidet den Rechtsstreit also auf der Basis des Tatsachenvortrags aus der Vorinstanz. Auf die Entscheidung des Revisionsgerichts hat die Säumnis des Revisionsbeklagten insoweit keinen Einfluss.[110]
Rz. 65
Hinweis
Werden demgegenüber zulässigerweise neue Tatsachen vorgebracht, gelten diese bei Säumnis des Revisionsbeklagten gem. §§ 331 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zugestanden. Erweist sich die Revision danach als begründet, ist durch echtes Versäumnisurteil zu entscheiden. Erweist sich die Revision als unbegründet, ist sie durch streitiges Endurteil zurückzuweisen.[111]
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