a) Die Revisionszulassung

 

Rz. 2

Die Revision ist gem. § 542 Abs. 1 ZPO nur statthaft gegen Endurteile, die von Landgerichten oder Oberlandesgerichten in der Berufungsinstanz erlassen worden sind. Im Jahr 2017 sind 330 Revisionen beim Bundesgerichtshof eingegangen, die von Oberlandesgerichten bzw. dem Kammergericht zugelassen worden sind und 309 von Landgerichten zugelassene Revisionen. Insgesamt sind über 4.100 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH eingegangen.[2]

 

Rz. 3

Demgegenüber findet die Revision nicht statt:

gegen Urteile im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO),
gegen Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungs- oder Umlegungsverfahren (§ 542 Abs. 2 S. 2 ZPO),
gegen in Urteilsform ergangene gemischte Kostenentscheidungen bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO)[3] und
gegen Versäumnisurteile, es sei denn, die Revision wird darauf gestützt, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§§ 514 Abs. 2 S. 1, 565 ZPO).
 

Rz. 4

Weitere Voraussetzung für die Durchführung des Revisionsverfahrens ist, dass

das Berufungsgericht die Revision im Urteil (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder
das Revisionsgericht die Revision auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

zugelassen hat.

 

Rz. 5

 

Hinweis

Bedeutungsvoll ist die Unterscheidung zwischen der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht und der Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die Mindestbeschwer. Auf diese kommt es bei der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nämlich nicht an; ausreichend ist, dass die unterlegene Partei an sich beschwert ist.[4] Anders liegt es demgegenüber bei einer angestrebten Revisionszulassung durch das Revisionsgericht; hier muss der Beschwerdewert gem. § 26 Nr. 8 EGZPO den Betrag von 20.000 EUR übersteigen. Diese Regelung sollte ursprünglich nur bis zum 31.12.2006 gelten, ist jedoch abermals – nunmehr bis zum 31.12.2019 – verlängert worden.[5] Maßgeblich für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren. Der Beschwerdeführer muss daher innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, erstrebt.[6]

[2] Vgl. Übersicht über den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes im Jahre 2017 – Jahresstatistik –, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
[3] BGH NJW-RR 1996, 805, 806.
[4] Umkehrschluss aus § 26 Nr. 8 EGZPO.
[5] § 26 Nr. 8 EGZPO geändert mit Wirkung vom 1.7.2018 durch Gesetz vom 21.6.2016 (BGBl I S. 863).

b) Die inhaltlichen Mindestanforderungen

 

Rz. 6

Da die Revision vom Gesetzgeber als Zulassungsrevision ausgestaltet worden ist, kann der Revisionskläger eine Revisionszulassung nur erreichen, wenn er darzulegen vermag, dass:

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Sinngemäß gilt dasselbe wie bei der Zulassungsberufung.

 

Rz. 7

 

Hinweis

Grundsätzliche Bedeutung[7] hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann,[8] oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Revisionsgerichts erforderlich machen,[9] oder wenn eine Vorlage an den EuGH in Betracht kommt.[10] Dementsprechend muss

die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benannt werden (Aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite ist die Rechtsfrage umstritten?),[11]
die Bedeutung der Sache für eine Unbestimmtheit von Fällen im Einzelnen aufgezeigt werden (wobei ein Hinweis auf Streit in Rechtsprechung und Literatur allerdings dann entbehrlich ist, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukommt)[12] und
die Auswirkung des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit ein korrigierendes Eingreifen des Revisionsgerichts erfordern.[13]

Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung[14] zuzulassen, wenn einem Gericht bei der Anwendung der Rechtsnorm Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen und dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist.[15] Unter diesem Aspekt ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dann gefährdet, wenn

aufgrund konkreter Anh...

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