Rz. 33
Ein weiteres Problem ist die zinslose Stundung von Geldvermächtnissen. Hierbei besteht die Gefahr, dass entsprechend der Rechtsprechung des BFH[61] eine Aufteilung des Vermächtnisbetrages in einen Zins- und einen Kapitalanteil vorgenommen wird (§ 12 Abs. 3 BewG). Der Zinsanteil würde dann unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen.[62] Die Auswirkungen sind nicht unerheblich. Wie J. Mayer[63] darstellt, würde bereits bei einem auf drei Jahre gestundeten Vermächtnisanspruch in Höhe von 200.000 EUR ein Kapitalwert in Höhe von 170.000 EUR und ein Zinsanteil von ca. 30.000 EUR entstehen.[64]
Rz. 34
Als Lösung bietet sich hier eine so genannte Niedrigverzinsung[65] des vermächtnisweise zugewandten Geldbetrages an, was letztlich aber nur geringe Auswirkung hat. Es wird auch vorgeschlagen, anstelle eines Geldanspruchs ein Grundstück zu vermachen, das mit dem ersten Erbfall anfällt und dessen Fälligkeit auf einen bestimmten Zeitraum hinausgeschoben wird.[66] Alternativ ist auch an ein Verschaffungsvermächtnis zu denken.[67]
Rz. 35
Muster 19.5: Aufschiebend bedingtes Grundstücksvermächtnis
Muster 19.5: Aufschiebend bedingtes Grundstücksvermächtnis
Unsere Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, erhalten aus dem Nachlass des erstversterbenden Ehegatten im Wege des Vermächtnisses je hälftig das Hausanwesen in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Fl.Nr. _________________________. Das Vermächtnis fällt mit dem Tod des Erstversterbenden an. Die Vermächtnisnehmer werden mit einem Untervermächtnis belastet zugunsten des überlebenden Ehegatten in der Form, dass diesem ein dingliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB an den von ihm bewohnten Räumen _________________________ im 1.OG _________________________ einschließlich folgender Gemeinschaftsräume _________________________, eingeräumt wird. Die Überlassung der Ausübung des Wohnungsrechts durch Dritte ist nicht gestattet (ggf. noch Ausführungen über die Kostentragung).
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