Rz. 13

Des Weiteren ist zu beachten, dass auch bei der Verfügung für den ersten Todesfall alle testamentarischen Anordnungen, die dem Testierenden beim Einzeltestament zur Verfügung stehen, angeordnet werden können. Es sollte somit geprüft werden, ob nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners bereits Vermächtnisse ausgesetzt werden sollen, ob Auflagen anzuordnen sind oder eine Testamentsvollstreckung.

Die Anordnung von Vermächtnissen im ersten Todesfall zugunsten der Schlusserben bietet sich an, wenn es sich um größere Vermögen handelt und wenn mit einer erheblichen Erbschaftsteuerbelastung zu rechnen ist (vgl. hierzu Rdn 24 ff.).

 

Rz. 14

Eine Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, wenn der überlebende Ehepartner aufgrund fortgeschrittenen Alters nur schwer in der Lage ist, ein größeres Vermögen zu verwalten. Dem Testamentsvollstrecker kann dann durch entsprechende Verwaltungsanweisung die Verpflichtung auferlegt werden, sich um eine bestmögliche Versorgung des überlebenden Ehepartners zu kümmern.

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