Rz. 46

Bei der Anordnung des Nießbrauchsvermächtnisses sollte eine genaue Regelung darüber getroffen werden, wer die Instandhaltung, die privaten und öffentlichen Lasten und wer die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen der jeweiligen Nachlassgegenstände zu tragen hat. Der Nießbrauchsberechtigte hat gemäß §§ 1030 ff. BGB das Recht, den Nießbrauchsgegenstand in Besitz zu nehmen, zu verwalten und die Nutzungen zu ziehen. Aufgrund des zwischen Eigentümer und Nießbrauchsberechtigtem bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses[79] ist der Nießbrauchsberechtigte verpflichtet, die laufenden privaten und öffentlichen Lasten zu tragen und die gewöhnlichen Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen zu übernehmen.[80]

[79] Palandt/Bassenge, Einf. v. § 1030 Rn 1.
[80] Langenfeld, Rn 391 ff.

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