Rz. 47

Die gemeinsame Erklärung setzt eine gezielte "Weichenstellung" bei der Beurteilung datenschutzrechtlicher Aspekte durch die Unterscheidung zwischen "Online-" und "Offline-"Autos mit unterschiedlichen Wegen und Umfängen der Datenspeicherung:

Zitat

"Entscheidend ist der Zeitpunkt der Datenerhebung durch eine verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um Kraftfahrzeuge handelt, bei denen eine Datenspeicherung innerhalb des Fahrzeugs stattfindet ("offline"), oder ob eine Übermittlung von Daten aus dem Fahrzeug heraus erfolgt ("online"), wie etwa bei der Übermittlung und Speicherung von Fahrzeugdaten auf Backend-Servern."

Diese Unterscheidung ist sachgerecht, denn mit ihr kann den unterschiedlichen Sachverhalten und technischen Voraussetzungen Rechnung getragen werden, die im Einzelfall auch unterschiedlich rechtlich zu bewerten sein können.[38] Darauf aufbauend findet sich dann folgende weitere Empfehlung:

Zitat

"Bei "Offline"-Autos ist von einer Datenspeicherung ohne vorherige Erhebung auszugehen. Eine Erhebung liegt mangels Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 3 BDSG nicht vor; gleichwohl fallen anlässlich der Kfz-Nutzung Daten an, die im Fahrzeug abgelegt werden. Diese Daten müssen geschützt werden und machen – vergleichbar der Regelung in § 6c BDSG (Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien) – auch eine Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich. Erst wenn die im Fahrzeug abgelegten Daten z.B. von einer Werkstatt für Reparaturzwecke ausgelesen werden, kommt es zu einer Erhebung durch eine verantwortliche Stelle nach § 3 Abs. 3 BDSG."

Bei "Online"-Autos findet bereits im Zeitpunkt der Datenkommunikation aus dem Fahrzeug heraus eine Erhebung durch eine verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 3 BDSG statt.“

 

Rz. 48

Die Feststellung, dass bei einer "Onlineübertragung" bereits personenbezogene Daten verwendet werden, ist überzeugend und daraus ergeben sich weitere Anforderungen gegenüber dem Erhebenden als verantwortliche Stelle.

Dass dies bei Offline-Autos erst einmal nicht der Fall sein soll, kann aber kritisch diskutiert werden.[39] Diese Hinweise erfolgen ja ohnehin zu den damaligen Begrifflichkeiten des BDSG a.F. und es gab damals schon gewichtige Argumente, die dafür sprechen, dass es sich bereits um eine Erhebung von personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 3 BDSG a.F. handelt. Zunächst lässt sich die Personenbezogenheit der durch die Bordelektronik aufgezeichneten Daten durch die relativ einfache Bestimmung des Halters, sogar des Fahrers annehmen, wenn man die Bestimmbarkeit eher objektiv beurteilt. Zu dieser Ansicht tendieren immerhin unter anderem die EU-Kommission[40] und auch der BGH[41] mit Blick auf die Diskussion über den Personenbezug von IP-Adressen. Eine Erhebung setzt nun ein willentliches und aktives Tätigwerden der verantwortlichen Stelle voraus, mit der Folge, dass diese Stelle sowohl die Kenntnis als auch die Verfügungsmacht über die Daten erhält. Die herstellerseitige Programmierung der Aufzeichnung und der Umstand, dass allein der Hersteller den Zugriff auf diese im Fahrzeug gespeicherten Daten hat und nur mit seiner technischen Hilfe ausgelesen werden können sprachen demnach schon vor dem Inkrafttreten der DSGVO durchaus für die Annahme einer Erhebung im Sinne des BDSG.

[38] Nugel, ZD 2019, 341.
[39] Nugel, ZD 2019, 341.
[40] Stellungnahme der EU-Kommission zu EuGH, Entsch. v. 27.3.2015 – C-582/14.
[41] Vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14 = NJW 2016, 794; vgl. auch Bergt, ZD 2015, 80, 84.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge