Rz. 45

Bzgl. der wichtigen Weichenstellung für die juristische Beurteilung, ob es sich um personenbezogene Daten handelt, findet sich folgender Absatz:

Zitat

"Bei der Nutzung eines modernen Kraftfahrzeugs wird permanent eine Vielzahl von Informationen erzeugt und verarbeitet. Insbesondere bei Hinzuziehung weiterer Informationen können die anfallenden Daten auf den Halter oder auch auf den Fahrer und Mitfahrer zurückführbar sein und Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmbaren Person enthalten. Die bei der Kfz-Nutzung anfallenden Daten sind jedenfalls dann personenbezogen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), wenn eine Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer oder dem Kfz-Kennzeichen vorliegt."

 

Rz. 46

Das bei einer solchen Verknüpfung zwischen Halter bzw. Fahrer und dem Fahrzeug über die FIN oder das Kennzeichen personenbezogene Daten vorliegt entspricht auch dem schon zuvor dargestellten Meinungstand in der Literatur und Rechtsprechung.[37]

[37] OVG Münster, Urt. v. 19.10.2017 – 16 A 770/17 = ZD 2018, 596; LG Bochum, Urt. v. 17.10.2016 – I 5 O 291/15 = VRR 2017 Nr. 2 S. 10; Balzer/Nugel NJW 2016, 193.

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